Tarif Aktuell - Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifliche Entgeltbestandteile können durch den einzelnen Beschäftigten nur dann wirksam in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt. Aus diesem Grund wurde am 4. September 2001 auf Bundesebene zwischen Gesamtmetall und der IG Metall der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vereinbart.
Der Tarifvertrag regelt die Entgeltumwandlung in den Grenzen des Anspruchs, den das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung dem einzelnen Beschäftigten für den Aufbau einer betrieblichen, arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung einräumt. Umgewandelt werden können daher zukünftige Entgeltbestandteile in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.
Als umzuwandelnde Entgeltbestandteile kommen insbesondere das Weihnachts- und zusätzliche Urlaubsgeld in Betracht, ferner die vermögenswirksamen Leistungen, aber auch alle anderen tariflichen Entgelte.
Speziell für die Entgeltumwandlung haben die Arbeitgeber der Metall- und Elektro-Industrie sowie die IG Metall das Versorgungswerk MetallRente geschaffen.
Freiwillige Vereinbarungen zu einer Entgeltumwandlung über die Anspruchsgrenzen hinaus sind zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zulässig; durch diese können auch außertarifliche Leistungen umgewandelt werden.
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