Altersteilzeit und Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ)

Die Förderung einer Wiederbesetzung des freigewordenen Altersteilzeitarbeitsplatzes erfolgt nur noch, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wird. Die generelle Möglichkeit, Altersteilzeit auf Basis des Altersteilzeitgesetzes durchzuführen bleibt ebenso wie die Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten. Soll Altersteilzeit mit einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, vor allem im sog. Blockmodell durchgeführt werden und insgesamt länger als drei Jahre dauern, ist dazu regelmäßig eine kollektivrechtliche Grundlage erforderlich, die dies zulässt. Für die Metall- und Elektro-Industrie ist diese kollektivrechtliche Grundlage ab dem 1. Januar 2010 der neue Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ), mit dem unter Berücksichtigung der entfallenden Förderung den Unternehmern die Möglichkeit geboten wird, zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen Altersteilzeit im Betrieb vereinbaren zu können; Mitarbeiter haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Ferner bietet der TV FlexÜ ein weites Spektrum an auf betrieblicher Ebene freiwillig zu vereinbarenden Möglichkeiten zur Begleitung des demografischen Wandels im Betrieb. Außerdem gibt es die Möglichkeit, bestehende Betriebsvereinbarungen auf Basis von Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit/Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke/Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit über den 31. Dezember 2009 hinaus weiter fortzuführen.