Richterbenennung


Ehrenamtliche Richter an Sozialgerichten


Für die Sozialgerichtsbarkeit beeinflusst HESSENMETALL über die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e.V. die Besetzung hauptamtlicher und ehrenamtlicher Richterstellen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken bei der Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den hessischen Sozialgerichten (SG) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg sowie in Wiesbaden, dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und dem Bundessozialgericht in Kassel mit.

Die Rechtsfindung liegt also nicht allein in den Händen der Berufsrichter. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen das Arbeitsleben aus eigener Erfahrung, was für die Beurteilung eines Falles hilfreich sein. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die betriebliche Praxis bei der Entscheidungsfindung, d. h. bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften Berücksichtigung findet. Umgekehrt können Arbeitgeber mit ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche
Richter sozialrechtliche Kenntnisse vertiefen, die ihnen in ihrem Unternehmen hilfreich sein können. Die ehrenamtlichen Richter sind keine "Richter zweiter Klasse". Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter. Sie sind ebenfalls unabhängig und frei von Weisungen. Bei der Abstimmung unter den Richtern haben sie das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter.

Ehrenamtliche Richter an den hessischen Sozialgerichten und am Landessozialgericht werden für die Dauer von vier Jahren vom Hessischen Ministerium der Justiz berufen. Danach können sie erneut berufen werden. Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die von der  VhU mit ihrer Landesgeschäftsstelle (SG Frankfurt am Main, SG Fulda, SG Kassel, SG Marburg sowie Landessozialgericht) sowie mit ihren Geschäftsstellen Darmstadt und Südhessen (SG Darmstadt), Wetzlar (SG Gießen) und Wiesbaden (SG Wiesbaden) erstellt. Die VhU schlägt ferner der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hessische Ehrenrichter für das Bundessozialgericht vor, die die BDA ihrerseits dann in ihre Vorschlagsliste für das Bundesjustizministerium aufnimmt.

Einstellung von Berufsrichtern

Die VhU wirkt auch in der Vorphase der Ernennung von Berufsrichtern für die Sozialgerichtsbarkeit mit (Ausschuss nach § 11 Sozialgerichtsgesetz).
Dort hat sie die Möglichkeit, Bedenken oder Kritik vorzubringen und auch sonst Probleme aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem unmittelbar zuständigen Hessischen Justizministerium anzusprechen.